§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
- Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, hierbei insbesondere für den cloudbasierten Zugang und für die cloudbasierte Nutzung der Softwarelösung „OT360“ per Web-Browser oder per App. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die INspares GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
- Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der INspares GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.inspares.de abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
- Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur [§ 3, § 4, § 7 Abs. 1–3 und § 14;] im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
- Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). Für ergänzende Dienstleistungen (zB Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB. Für ergänzende Werkleistungen (zB die Aufnahme des Elektronikkomponentenbestandes) gelten, vorbehaltlich des § 16, die §§ 631 ff BGB.
§ 2 Vertragsschluss
- Die Angebote der INspares GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der INspares GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die INspares GmbH nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Die INspares GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
- Der Besteller hält sich zwei Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
- Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (zB Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) sind gesonderte Verträge zu schließen. Der Abschluss solcher Verträge steht beiden Vertragspartnern frei.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die cloudbasierte Zurverfügungstellung von Software und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4, außerdem die mitbestellten Dienstleistungen, zB die Schulung nach § 15.
- Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
- Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der INspares GmbH, sonst das Angebot der INspares GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren haben oder die INspares GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch INspares GmbH.
- Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der INspares GmbH.
- Der Besteller erhält den cloudbasierten Zugang per Web-Browser oder App auf die Software, bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
- Die INspares GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
§ 4 Rechte des Bestellers an der Software
- Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die INspares GmbH dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der INspares GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die INspares GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
- Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (zB Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (zB die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die INspares GmbH räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.
- Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (zB durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der INspares GmbH nicht erlaubt.
- Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der INspares GmbH, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der INspares GmbH. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der INspares GmbH nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheimzuhalten.
- An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der Standardsoftware. Soweit die neu überlassenen Gegenstände schon gelieferte Gegenstände ersetzen, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu welchen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
- Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der INspares GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die INspares GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die INspares GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, zB eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
- Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
- Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der INspares GmbH der Leistungsort.
§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
- Software-Abonnements laufen auf unbestimmte Zeit. Sie können erstmalig zum Ende des zwölften Monats nach Vertragsschluss und hiernach monatlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
- Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (zB bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (außer in Notfällen zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
- Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Vergütung, Zahlung
- Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software (für Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
- Fahrtkosten, Spesen und Zubehör sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (zB Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der INspares GmbH in Rechnung gestellt. Eine Erhöhung der aktuell geltenden Listenpreise ist auf 8% pro Jahr begrenzt.
- Zu allen Vergütungen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
- Der Besteller kann nur mit von der INspares GmbH schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der INspares GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
§ 8 Pflichten des Bestellers
- Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der INspares GmbH unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Besteller nach der Erstbelieferung, beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages bekommt.
- Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
§ 9 Sachmängel
- Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
- Bei Sachmängeln kann die INspares GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der INspares GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die INspares GmbH zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers.
- Der Besteller unterstützt die INspares GmbH bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die INspares GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die INspares GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl beim Besteller oder in ihren Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der INspares GmbH nach deren entsprechender vorheriger Ankündigung online Zugang zur Software zu gewähren.
- Der Besteller hat Störungen unverzüglich unter den vorab kommunizierten Kontaktdaten (ot360-support@inspares.de) zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist von Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr gewährleistet.
Es gelten folgende Service Levels:
- Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder einer Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird die INspares GmbH auch außerhalb der Servicezeiten spätestens binnen 2 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben. Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird sie die Lizenznehmerin hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
- Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 24 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben
- Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen der INspares GmbH.
- Die Fristen nach Abs. 4 beginnen mit einer Fehlermeldung nach § 8 Abs. 1. Für die Fristberechnung gilt § 5 Abs. 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Besteller die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet der INspares GmbH den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
- Die INspares GmbH kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend. Für die Höhe der Forderung der INspares GmbH gilt deren Preisliste.
- Wenn die INspares GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.
§ 10 Rechtsmängel
- Die INspares GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die INspares GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
- Der Besteller unterrichtet die INspares GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (zB Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die INspares GmbH unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
- § 9 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.
§ 11 Haftung
- Die INspares GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (zB aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
- Die INspares GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- die INspares GmbH haftet unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gem. § 11 Abs. 1 lit. a bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden;
- die Haftungsbeschränkungen nach den lit. a. und b. gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von der INspares GmbH übernommenen Garantien.
- Der INspares GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
- Die Gesamthaftung der INspares GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den Betrag begrenzt, den der Besteller für die Lizenzzahlung für die betreffende Software innerhalb der letzten 12 Monate entrichtet hat.
§ 12 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 9 – § 11 beträgt:
- bei Sachmängeln für Ansprüche auf Mietpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Zurverfügungstellung der Software. Im Falle von Updates bzw. Upgrades beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls mit deren Zurverfügungstellung.
- bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
- bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
- bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
- Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.
§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
- Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
- Die INspares GmbH kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der INspares GmbH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt. Für die Rückabwicklung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs des Bestellers gelten nur die gesetzlichen Vorschriften.
- Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die INspares GmbH vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (zB Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
- Die INspares GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die INspares GmbH darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
§ 15 Schulung
- Schulungen erfolgen bei der INspares GmbH. Der Besteller kann die Schulung in seinen Räumen durchführen lassen, wenn er die erforderliche technische Ausrüstung stellt. Er hat dann entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste der INspares GmbH zusätzlich für die Fahrzeiten und Fahrtkosten der Schulungspersonen aufzukommen.
- Die INspares GmbH kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Die INspares GmbH wird dem Besteller die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
§ 16 Werkleistungen; Abnahme; Gewährleistung
- Auf Werkleistungen, insbesondere die Aufnahme und Registrierung der beim Besteller vorhandenen Elektronikbauteile, finden die nachfolgenden Vorschriften dieses § 16 ergänzende Anwendung.
- Abgeschlossene Werkverträge müssen abgenommen werden. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Erfolgt keine ausdrückliche oder durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebrachte Abnahme oder Verweigerung der Abnahme durch den Besteller, und hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Der Besteller wird die Leistungen der INspares GmbH unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf deren Vollständigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen der INspares GmbH unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.
- Unterlässt der Besteller die unverzügliche Mängelrüge, so ist er von der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Besteller in diesen Fällen nur insoweit verlangen, wie der Schaden nicht auf der verspäteten Rüge beruht.
- Für übernommene Werkleistungen steht die INspares GmbH im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllungsverpflichtung wie folgt ein:
- Die Nacherfüllung erfolgt unentgeltlich. Leistungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der INspares GmbH, es sei denn, die Erbringung der Nacherfüllungsleistung ist am Sitz der INspares GmbH unmöglich.
- Nacherfüllungsansprüche verjähren, abweichend von § 12, innerhalb von 12 Monaten. An die Stelle des Rücktritts tritt bei Leistungen, die Dauerschuldcharakter haben, die fristlose Kündigung.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen dieser Schriftformabrede.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der INspares GmbH.