§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
- Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, hierbei insbesondere für den cloudbasierten Zugang und für die cloudbasierte Nutzung der Softwarelösung „OT360“ per Web-Browser oder per App. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die INspares GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
- Auch wenn beim künftigen Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der INspares GmbH in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.inspares.de abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
- Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur [§ 3, § 4, § 7 Abs. 1–3 und § 14;] im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln.
- Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB). Für ergänzende Dienstleistungen (zB Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten ergänzend die §§ 611 ff. BGB. Für ergänzende Werkleistungen (zB die Aufnahme des Elektronikkomponentenbestandes) gelten, vorbehaltlich des § 16, die §§ 631 ff BGB.
§ 2 Vertragsschluss
- Die Angebote der INspares GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der INspares GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die INspares GmbH nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Die INspares GmbH kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Bestellers verlangen.
- Der Besteller hält sich zwei Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
- Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (zB Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) sind gesonderte Verträge zu schließen. Der Abschluss solcher Verträge steht beiden Vertragspartnern frei.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die cloudbasierte Zurverfügungstellung von Software und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4, außerdem die mitbestellten Dienstleistungen, zB die Schulung nach § 15.
- Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
- Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der INspares GmbH, sonst das Angebot der INspares GmbH. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren haben oder die INspares GmbH sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch INspares GmbH.
- Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der INspares GmbH.
- Der Besteller erhält den cloudbasierten Zugang per Web-Browser oder App auf die Software, bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
- Die INspares GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
§ 4 Rechte des Bestellers an der Software
- Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die INspares GmbH dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der INspares GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die INspares GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
- Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (zB Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (zB die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die INspares GmbH räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.
- Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (zB durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der INspares GmbH nicht erlaubt.
- Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der INspares GmbH, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der INspares GmbH. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der INspares GmbH nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheimzuhalten.
- An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der Standardsoftware. Soweit die neu überlassenen Gegenstände schon gelieferte Gegenstände ersetzen, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu welchen die neuen Gegenstände nutzbar sind, die an den bisherigen Gegenständen überlassenen Rechte.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
- Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der INspares GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die INspares GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Besteller sinnvoll nutzbar sind.
- Bei kurzfristigen Terminabsagen des Kunden (weniger als 5 Werktage vor Beginn) können angefallene Kosten, insbesondere bei der Beauftragung eines externen Dienstleisters, sowie Stornogebühren bis zu einer Gesamtsumme von 500 € pro abgesagten Einsatztag und pro eingeplanten Mitarbeitenden berechnet werden. Maßgeblich für die Frist ist der Eingang der schriftlichen Absage.
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Besteller in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die INspares GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Besteller vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, zB eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht leistet oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
- Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
- Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der INspares GmbH der Leistungsort.
§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
- Software-Abonnements laufen auf unbestimmte Zeit. Sie können erstmalig zum Ende des zwölften Monats nach Vertragsschluss und hiernach monatlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines jeden Monats gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
- Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (zB bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (außer in Notfällen zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
- Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Vergütung, Zahlung
- Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software (für Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
- Fahrtkosten, Spesen und Zubehör sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Besteller verlangte Leistungen (zB Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der INspares GmbH in Rechnung gestellt. Eine Erhöhung der aktuell geltenden Listenpreise ist auf 8% pro Jahr begrenzt.
- Zu allen Vergütungen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
- Der Besteller kann nur mit von der INspares GmbH schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Besteller Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der INspares GmbH an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
§ 8 Pflichten des Bestellers
- Der Besteller ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der INspares GmbH unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet jedes Modul gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Besteller nach der Erstbelieferung, beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages bekommt.
- Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
§ 9 Sachmängel
- Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
- Bei Sachmängeln kann die INspares GmbH zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der INspares GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die INspares GmbH zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers.
- Der Besteller unterstützt die INspares GmbH bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die INspares GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die INspares GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl beim Besteller oder in ihren Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der INspares GmbH nach deren entsprechender vorheriger Ankündigung online Zugang zur Software zu gewähren.
- Der Besteller hat Störungen unverzüglich unter den vorab kommunizierten Kontaktdaten (ot360-support@inspares.de) zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist von Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr gewährleistet.
Es gelten folgende Service Levels:
- Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder einer Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird die INspares GmbH auch außerhalb der Servicezeiten spätestens binnen 2 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben. Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird sie die Lizenznehmerin hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
- Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 24 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben
- Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im Ermessen der INspares GmbH.
- Die Fristen nach Abs. 4 beginnen mit einer Fehlermeldung nach § 8 Abs. 1. Für die Fristberechnung gilt § 5 Abs. 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Besteller die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet der INspares GmbH den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.
- Die INspares GmbH kann Vergütung für Mehraufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Besteller die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Besteller. § 254 BGB gilt entsprechend. Für die Höhe der Forderung der INspares GmbH gilt deren Preisliste.
- Wenn die INspares GmbH die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Besteller nicht zumutbar ist, kann der Besteller im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.
§ 10 Rechtsmängel
- Die INspares GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die INspares GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
- Der Besteller unterrichtet die INspares GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (zB Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die INspares GmbH unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.
- § 9 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.
§ 11 Haftung
- Die INspares GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (zB aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
- Die INspares GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- die INspares GmbH haftet unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gem. § 11 Abs. 1 lit. a bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden;
- die Haftungsbeschränkungen nach den lit. a. und b. gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von der INspares GmbH übernommenen Garantien.
- Der INspares GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
- Die Gesamthaftung der INspares GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den Betrag begrenzt, den der Besteller für die Lizenzzahlung für die betreffende Software innerhalb der letzten 12 Monate entrichtet hat.
§ 12 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 9 – § 11 beträgt:
- bei Sachmängeln für Ansprüche auf Mietpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Zurverfügungstellung der Software. Im Falle von Updates bzw. Upgrades beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls mit deren Zurverfügungstellung.
- bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
- bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;
- bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
- Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gilt Abs. 1 nicht.
§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers
- Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
- Die INspares GmbH kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der INspares GmbH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Besteller nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Besteller in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt. Für die Rückabwicklung des Vertrages wegen Zahlungsverzugs des Bestellers gelten nur die gesetzlichen Vorschriften.
- Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die INspares GmbH vom Besteller die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (zB Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
- Der Besteller macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
- Die INspares GmbH verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die INspares GmbH darf den Besteller nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
§ 15 Schulung
- Schulungen erfolgen bei der INspares GmbH. Der Besteller kann die Schulung in seinen Räumen durchführen lassen, wenn er die erforderliche technische Ausrüstung stellt. Er hat dann entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste der INspares GmbH zusätzlich für die Fahrzeiten und Fahrtkosten der Schulungspersonen aufzukommen.
- Die INspares GmbH kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund absagen. Die INspares GmbH wird dem Besteller die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
§ 16 Werkleistungen; Abnahme; Gewährleistung
- Auf Werkleistungen, insbesondere die Aufnahme und Registrierung der beim Besteller vorhandenen Elektronikbauteile, finden die nachfolgenden Vorschriften dieses § 16 ergänzende Anwendung.
- Abgeschlossene Werkverträge müssen abgenommen werden. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Erfolgt keine ausdrückliche oder durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebrachte Abnahme oder Verweigerung der Abnahme durch den Besteller, und hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Der Besteller wird die Leistungen der INspares GmbH unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf deren Vollständigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen der INspares GmbH unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.
- Unterlässt der Besteller die unverzügliche Mängelrüge, so ist er von der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Besteller in diesen Fällen nur insoweit verlangen, wie der Schaden nicht auf der verspäteten Rüge beruht.
- Für übernommene Werkleistungen steht die INspares GmbH im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllungsverpflichtung wie folgt ein:
- Die Nacherfüllung erfolgt unentgeltlich. Leistungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der INspares GmbH, es sei denn, die Erbringung der Nacherfüllungsleistung ist am Sitz der INspares GmbH unmöglich.
- Nacherfüllungsansprüche verjähren, abweichend von § 12, innerhalb von 12 Monaten. An die Stelle des Rücktritts tritt bei Leistungen, die Dauerschuldcharakter haben, die fristlose Kündigung.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen dieser Schriftformabrede.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der INspares GmbH.
Stand: Oktober 25 V1.1
Allgemeine Vertragsbedingungen (Einkauf)
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, Lieferanten und Dienstleistern („AN“). Die AEB gelten nur, wenn der AN Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen sowie für den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) durch den AN an die INspares GmbH, ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem AN zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des ANs werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AN im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (zB Dienstleistungsvereinbarungen, Rahmenlieferverträge, Partnerverträge) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® bei Warenlieferungen in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des ANs in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform ein. Darüberhinausgehende gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der AN zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) (per E-Mail an: purchasing@inspares.de) hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der AN ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Für Dienstleistungen gilt der Tag der Arbeitsaufnahme (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 10 Geschäftstage ab Vertragsschluss. Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der AN seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der AN in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Lieferbeschränkungen
(1) Der AN ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der AN trägt das Beschaffungs-/Erbringungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf bestimmte Ressourcen oder Materialien).
(2) Die Lieferung/Erbringung der Leistung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an dem im Vertrag oder Bestellung genannten Ort. Ist kein Ort angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Erkelenz zu erfolgen. Der jeweilige Ort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung/Erbringung der Leistung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Der AN hat uns vor Beginn der Leistung einen Nachweis über den geplanten Ablauf, Termine und den Leistungsumfang zu erbringen. Bei der Erbringung der Dienstleistung sind uns alle erforderlichen Unterlagen, Berichte oder Nachweise, die den Leistungsumfang dokumentieren, beizulegen. Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die auf unvollständigen oder fehlenden Nachweisen beruhen, gehen zu Lasten des ANs.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Gegenstände von Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträgen geht mit der Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff BGB) entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der AN muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (zB Beistellung von Material oder Informationen) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB).
(7) Bei Softwareüberlassung erhält INspares für die Zeit der Überlassung ein unbefristetes, unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Sicherungskopien sind erlaubt. Der AN liefert die Software in einem verwendungsfähigen Zustand.
(8) Der AN sichert zu, dass weder Waren, Software noch Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, direkt oder indirekt aus Ländern stammen, die von der Bundesregierung oder der Europäischen Union (EU) aufgrund von Embargos oder Sanktionsmaßnahmen belegt sind, oder von natürlichen Personen bzw. juristischen Personen stammen, gegen die Embargolieferungen verhängt wurden.
§ 5 Verpackung, Rücknahme
(1) Der AN ist verpflichtet, die Ware sachgerecht zu verpacken und gegen Transportschäden zu sichern. Die Verpackung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sowie aller sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der AN trägt die Verantwortung für die Einholung aller erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit der Verpackung. Der AN hat auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen.
(2) Die Rücknahme der Verpackung erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Rücknahmepflichten nach dem Verpackungsgesetz. Eine darüberhinausgehende Rücknahmepflicht besteht nicht, sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.
§ 6 Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen
(1) Vorzeitige Lieferungen und/oder Teilleistungen (Teillieferungen) bedürfen der vorherigen Zustimmung von INspares. Ein Anspruch auf eine Zustimmung von INspares besteht nicht. Nimmt INspares Teillieferungen entgegen, begründet dies keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungsansprüchen oder einen Anspruch des AN auf Zahlung weiterer Transport oder An- und Abfahrtskosten.
(2) INspares behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Nachträgliche Preisänderungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung gültig.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des ANs (zB Auf-/Einbau, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung, Einstellung, Probelauf und/oder Einweisung in die Benutzung) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zölle und sonstige Abgaben) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen, soweit nicht anders vereinbart, (ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Teilleistungen werden erst nach vollständiger Erbringung vergütet. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Rechnungen müssen alle vereinbarten Angaben (insbesondere unsere Bestellnummer) enthalten. Andernfalls behalten wir uns vor, die Rechnung nicht zu bearbeiten, bis eine den vereinbarten Angaben entsprechende Rechnung eingereicht wird.
(5) Leistungen wie Präsentationen oder Angebote werden nur vergütet, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
(6) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AN zustehen.
(8) Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 8 Geheimhaltung, Schutzrechte, Eigentumsvorbehalt, Datenschutz
(1) An allen von INspares dem AN überlassenen Unterlagen sowie Gegenständen (im Wesentlichen Bestellunterlagen, Zeichnungen, Entwürfe, Layouts, Muster oder sonstige elektronische und/oder physische Sachen, Unterlagen, Informationen und Gegenstände) und sonstigen Unterlagen, behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und so weit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem AN zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des ANs gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der angebotenen Dienste ist es erforderlich, die persönlichen Daten der Vertragspartner zu speichern und zu verarbeiten. INspares gewährleistet den vertraulichen Umgang mit diesen Daten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz Der AN verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung von INspares und gemäß geltendem Datenschutzrecht (insbesondere DSGVO und nationalem Recht). Der AN trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, und führt ggf. ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sowie ein Datenschutz-Folgenabschätzung durch, sofern erforderlich.
(4) Der AN sichert zu, dass die gelieferten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Verstößen stellt der AN INspares auf erstes Anfordern frei.
(5) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeitet.
§ 9 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der AN insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom AN oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der AN die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(6) Bei aufgetretenen Mängeln schuldet der AN nach Wahl von INspares Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung mangelfreier Ware (Nachlieferung). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Erfüllungsort für die Leistungserbringung. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, hat der AN zu tragen auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Kommt der AN seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von INspares angesetzten, angemessenen Frist nach, kann INspares den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen (Selbstvornahme) und vom AN jeweils Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen oder einen dementsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder INspares unzumutbar (zB. Wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßig hoher Schäden), bedarf es keiner – gegebenenfalls erneuten – Fristsetzung: von den Umständen der Unzumutbarkeit wird INspares den AN unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor der Selbstvornahme durch INspares, unterrichten. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 10 Haftung
(1) Soweit der AN für einen Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, INspares insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen §§ 683, 670 BGB, die INspares aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Erbringt der AN eine Dienst- oder Werkleistung im Betrieb der INspares GmbH oder eines Endkunden der INspares GmbH, so muss er über eine Haftpflichtversicherung für Schadensfälle im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Dienst- oder Werkleistung in angemessener Höhe verfügen.
§ 11 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 12 Erfüllung gesetzlicher Anforderungen und unternehmenseigener Verhaltenstandards von INspares
(1) Der AN ist verpflichtet, bei der Vertragsabwicklung die einschlägigen deutschen Gesetze und europäischen Richtlinien einzuhalten. Der AN hat sicherzustellen, dass auch die von ihm zur Ausführung von Verträgen mit INspares eingesetzten Subunternehmer und Arbeitnehmerüberlassungsfirmen ihre Leistungen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erbringen. Illegale Beschäftigung jeglicher Art ist zu unterlassen.
(2) INspares hat intern Verhaltensmaßnahmen aufgestellt und beachtet internationale anerkannte Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards (u. A. ESG-Ziele). Vom AN wird erwartet, dass er solche anerkannten Standards gleichermaßen berücksichtigt und nach ihnen handelt.
§ 13 Rücktritt und höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt befreit die Parteien temporär von ihren Pflichten. Beide Seiten sind zur gegenseitigen Information und angemessenen Anpassung des Vertrags verpflichtet. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten insbesondere, aber nicht abschließend, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Cyberattacken oder behördliche Anordnungen.
(2) INspares kann bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Insolvenz oder unzulässiger Vorteilsgewährung vom Vertrag zurücktreten.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist die Verwendungsstelle/Lieferadresse, bei vereinbarter oder gesetzlich vorgesehener Abnahme der Ort der Abnahme.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesen AEB oder dem mit dem AN geschlossenen Vertrag ergeben, ist das für den Geschäftssitz von INspares zuständige Gericht oder nach Wahl von INspares der allgemeine Gerichtsstand des AN.
(3) Für diese AEB und die Geschäftsbeziehung zwischen INspares und dem AN gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des „UN-Kaufrechts“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, CISG) ist ausgeschlossen. Sofern von diesen Einkaufsbedingungen Übersetzungen in andere Sprachen als Deutsch gefertigt werden, ist ausschließlich die deutsche Fassung verbindlich.
(4) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen dieser Schriftformabrede.
(5) Sollten einzelne vertragliche Bestimmungen einschließlich dieser AEB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit solche vorhanden sind. Nur im Übrigen und nur, soweit eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist, werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die dem Sinn und Zweck der nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Stand: Oktober 25 V1.0
Allgemeine Vertragsbedingungen zur Auftragsverarbeitung
nach Art. 28 DSGVO durch INspares GmbH, Hermann-Josef-Gormanns-Str. 6 – 10, 41812 Erkelenz (nachfolgend „Auftragnehmer“)
1. Allgemeine Bestimmungen und Vertragsgegenstand
1.1 Der Auftragnehmer stellt seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) die in der nachfolgenden Tabelle beschriebenen Leistungen zur Verfügung. Hierbei verarbeitet der Auftragnehmer u. a. personenbezogene Daten von Dritten (Drittdaten) im Auftrag des Auftraggebers. Für die Verarbeitung dieser Drittdaten, gelten die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Auftragsverarbeitung (nachfolgend „AVB“).
Leistungen, bei denen Daten im Auftrag verarbeitet werden:
- Nutzung der OT360-Produktwelt zur Erfassung, Verwaltung und Dokumentation von Elektronik-komponenten innerhalb eines Unternehmens oder Werks
Verarbeitete Datenarten:
Persönliche Informationen
- Vor- und Nachname
- Firmeninformationen (Firmennamen, Firmen-Adresse, Firmen-Ansprechpartner inkl. Telefonnr.)
- Benutzername
- E-Mail-Adresse
Technische Informationen
- IP-Adressen
- Metadaten
- Gerätekennungen und Geräte-IDs
- Gerätenummer und Gerätetyp
- Geräteart
- Betriebssystem des Endgeräts
- Datum und Uhrzeit von Aufrufen
- Übertragene Datenmengen
- Zeitzone
Sonstige Daten:
- Fotos/Videos
- Uploads
- Nutzereingaben (z.B. Notizen)
Betroffene Personenkategorien:
- Kunden
- Mitarbeitenden des Kunden
- eigene Mitarbeitende des Anbieters
- Subunternehmer des Kunden
- Vertragspartner, deren Organe und Mitarbeitende
- Nutzer der OT360-Produktwelt
1.1 Die Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer findet ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens statt. Die Verarbeitung außerhalb dieser Staaten erfolgt nur unter den Voraussetzungen von Kapitel 5 der DSGVO (Art. 44 ff.) und mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
2. Laufzeit und Kündigung
Die Laufzeit der Auftragsverarbeitung richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrags. Soweit und solange nach Beendigung des Hauptvertrags personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag weiterverarbeitet werden, gilt diese Vereinbarung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verarbeitung dieser Daten durch die Auftragnehmer endet. Das Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
3. Weisungen des Auftraggebers
3.1 Dem Auftraggeber steht ein umfassendes Weisungsrecht in Bezug auf Art, Umfang und Modalitäten der Datenverarbeitung ggü. dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, falls der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Wird eine Weisung erteilt, deren Rechtmäßigkeit der Auftragnehmer substantiiert anzweifelt, ist der Auftragnehmer berechtigt, deren Ausführung vorübergehend auszusetzen, bis der Auftraggeber diese nochmals ausdrücklich bestätigt oder ändert. Besteht die Möglichkeit, dass der Auftragnehmer durch das Befolgen der Weisung einem Haftungsrisiko ausgesetzt wird, kann die Durchführung der Weisung bis zur Klärung der Haftung im Innenverhältnis ausgesetzt werden.
3.2 Weisungen sind grundsätzlich schriftlich oder in einem elektronischen Format (z.B. per E-Mail) zu erteilen. Mündliche Weisung sind in begründeten Einzelfällen zulässig und werden vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in einem elektronischen Format bestätigt. In der Bestätigung ist ausdrücklich zu begründen, warum keine Weisung in Textform erfolgen konnte. Der Auftragnehmer hat Person, Datum und Uhrzeit der mündlichen Weisung in angemessener Form zu protokollieren.
4. Kontrollbefugnisse des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Vertragslaufzeit regelmäßig, im erforderlichen Umfang, zu kontrollieren. Der Auftragnehmer hat diese Überprüfungen – einschließlich Inspektionen – die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, zu ermöglichen und zu diesen beizutragen.
4.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Kontrollmaßnahmen verhältnismäßig sind und nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs führen. In der Regel soll eine Prüfung nur nach vorheriger Anmeldung erfolgen, es sei denn, die vorherige Anmeldung würde den Kontrollzweck gefährden. Wenn der Auftraggeber einen Prüfer bestellt, darf dieser nicht im unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer stehen.
4.3 Die Ergebnisse der Kontrollen sind vom Auftraggeber in geeigneter Weise zu protokollieren.
4.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen.
5. Allgemeine Pflichten von Auftragnehmer
5.1 Die Verarbeitung der vertragsgegenständlichen Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Verbindung mit den ggf. erteilten Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung ist nur aufgrund zwingender europäischer oder mitgliedsstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig (z.B. im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). Ist eine Verarbeitung aufgrund zwingenden Rechts erforderlich, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
5.2 Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Vor der Unterwerfung unter die Verschwiegenheitspflicht dürfen die betreffenden Personen keinen Zugang zu den vom Auftraggeber überlassenen personenbezogenen Daten erhalten.
6. Technische und organisatorische Maßnahmen
Der Auftragnehmer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus festgelegt und diese in Anlage 1 dieser AVB festgehalten. Die dort beschriebenen Maßnahmen wurden unter Beachtung der Vorgaben nach Art. 32 DSGVO ausgewählt. Der Auftragnehmer wird die technischen und organisatorischen Maßnahmen bei Bedarf und / oder anlassbezogen überprüfen und anpassen.
7. Unterstützungspflichten von Auftragnehmer
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO, unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber ferner gem. Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO bei dessen Pflichten nach Art. 32 – 36 DSGVO (insb. Meldepflichten) unterstützen. Die Reichweite dieser Unterstützungspflichten bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der Informationen, die dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen.
8. Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Subunternehmer)
8.1 Der Auftragnehmer ist zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (Subunternehmern) berechtigt. Alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden Subunternehmerverhältnisse vom Auftragnehmer sind diesen AVB abschließend in Anlage 2 beigefügt. Für die in Anlage 2 aufgezählten Subunternehmer gilt die Zustimmung mit Vereinbarung dieser AVB als erteilt.
8.2 Beabsichtigt der Auftragnehmer den Einsatz weiterer Subunternehmer, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber rechtzeitig – spätestens jedoch zwei Wochen – vor deren Einsatz in schriftlicher oder elektronischer Form anzeigen. Der Auftraggeber hat nach dieser Mitteilung zwei Wochen Zeit, der Hinzuziehung des / der Subunternehmer zu widersprechen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Hinzuziehung des / der Subunternehmer(s) als genehmigt. In dringenden Fällen (z.B. bei kurzfristig benötigten Fehleranalysen oder Mängelbeseitigungen), kann der Auftragnehmer die Anzeige- und Widerspruchsfrist für Subunternehmer angemessen verkürzen. Erfolgt ein fristgerechter Widerspruch, dürfen die betroffenen Subunternehmer nicht eingesetzt werden. Widersprüche sind nur zulässig, wenn der Auftraggeber begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass durch den Einsatz des Unterauftragnehmers die Datensicherheit oder der Datenschutz eingeschränkt würde, die Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gefährdet wäre und / oder sonstige berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen; die entsprechenden Verdachtsmomente sind dem Widerspruch beizufügen.
8.3 Subunternehmer werden vom Auftragnehmer unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben ausgewählt. Sämtliche Verträge zwischen Auftragsverarbeiter (Auftragnehmer) und Unterauftragsverarbeiter (Subunternehmerverträge) müssen den gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag genügen; dies betrifft insbesondere die Implementierung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO im Betrieb des Subunternehmers. Nebenleistungen, welche der Auftragnehmer zur Ausübung von geschäftlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, stellen keine Unterauftragsverhältnisse im Sinne des Art. 28 DSGVO dar. Nebentätigkeiten in diesem Sinne sind insbesondere Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistung, Post- und Transportdienstleistungen sowie sonstige Maßnahmen, welche die Vertraulichkeit und / oder Integrität der Hard- und Software sicherstellen sollen und keinen konkreten Bezug zur Hauptleistung aufweisen. Der Auftragnehmer wird jedoch auch bei diesen Drittleistungen die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzstandards (insbesondere durch entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen) sicherstellen.
8.4 Sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Unterauftragsverarbeiter (Subunternehmerverträge) müssen den Anforderungen dieser AVB und den gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag genügen.
8.5 Die Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO gegeben sind und der Auftraggeber zugestimmt hat.
9. Mitteilungspflichten von Auftragnehmer
9.1 Verstöße gegen diese AVB, gegen Weisungen des Auftraggebers oder gegen sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen; das gleiche gilt bei Vorliegen eines entsprechenden begründeten Verdachts. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Verstoß vom Auftragnehmer selbst, einer beim Auftragnehmer angestellten Person, einem Unterauftragsverarbeiter oder einer sonstigen Person, die der Auftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Pflichten eingesetzt hat, begangen wurde.
9.2 Ersucht ein Betroffener, eine Behörde oder ein sonstiger Dritter den Auftragnehmer um Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten, die der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter verarbeitet, wird der Auftragnehmer die Anfrage unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten und das weitere Vorgehen mit ihm abstimmen.
9.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn Aufsichtshandlungen oder sonstige Maßnahmen einer Behörde bevorstehen, von denen auch die Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten betroffen sein könnten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über alle Ereignisse oder Maßnahmen Dritter zu informieren, durch welche die vertragsgegenständlichen Daten gefährdet oder beeinträchtigt werden könnten.
10. Vertragsbeendigung, Löschung und Rückgabe der Daten
Nach Abschluss der vertragsgegenständlichen Datenverarbeitung bzw. nach Beendigung des Hauptvertrags hat der Auftragnehmer alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Auftraggebers zu löschen oder zurückzugeben, sofern keine rechtliche Verpflichtung zur Speicherung der betreffenden Daten mehr besteht (z.B. gesetzliche Aufbewahrungsfristen).
11. Datengeheimnis und Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer ist unbefristet und über das Ende des Hauptvertrags hinaus verpflichtet, die im Rahmen der vorliegenden Vertragsbeziehung erlangten personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mitarbeiter mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen und Geheimnisschutzregeln vertraut zu machen und sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten, bevor diese ihre Tätigkeit beim Auftragnehmer aufnehmen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz vom Auftragnehmer Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen AVB, sofern insoweit hierfür ein ausschließlicher Gerichtsstand nicht begründet wird.
12.2 Soweit personenbezogene Daten im Auftrag betroffen sind, gehen die Regelungen dieser AVB gegenüber den Regelungen der Hauptvereinbarung vor.
12.3 Sollte sich die DSGVO oder sonstige in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen während der Vertragslaufzeit ändern, gelten die hiesigen Verweise auch für die jeweiligen Nachfolgeregelungen.
12.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vorliegenden AVB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Im Falle des Widerspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser Nutzungsbedingungen wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
Stand 10/2025 V1.01
Datenschutzerklärung für die OT360-Produktwelt 1. Anwendungsbereich der Datenschutzerklärung
Diese Datenschutzerklärung gilt für die in der Überschrift genannte OT360-Software (im Folgenden „Software“), die wir im Rahmen unserer Produktwelt sowohl per Applikation für mobile Betriebssysteme und -geräte (im Folgenden „App“) als auch per Browser über das Nutzerportal auf unserer Website (im Folgenden „Browserportal“) zur Verfügung stellen. In dieser Erklärung werden Art, Zweck und Umfang der Datenerhebung im Rahmen Softwarenutzung erläutert.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich beim Download unserer App in einen AppStore beim jeweiligen AppStore-Betreiber registrieren bzw. identifizieren müssen (z.B. über eine Google- oder Apple-ID). Beim Download können verschiedene personenbezogene Daten, wie E-Mail-Adresse, Nutzername, die Kundennummer Ihres AppStore-Accounts, Ihre individuelle Gerätekennziffer, der Zeitpunkt des Downloads und ggf. Zahlungsinformationen vom Betreiber des AppStores (Google und Apple) verarbeitet werden. Hierbei gelten die Datenschutzrichtlinien und Nutzungsbedingungen der AppStore-Betreiber, die unter Umständen von den Datenschutzgesetzen der Europäischen Union abweichen können. Auf diese Bedingungen haben wir keinen Einfluss.
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass bei Nutzung der OT360-Software über unser Browserportal die Allgemeinen Datenschutzhinweise unserer Website, abrufbar unter https://ot360.app/de/datenschutzerklaerung/, ergänzende Anwendung finden.
Wir behalten uns das Recht vor, diese Datenschutzbestimmungen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben jederzeit zu ändern.
2. Verantwortliche Stelle
Die Verantwortliche Stelle für die in dieser Datenschutzerklärung beschriebene Datenverarbeitung ist:
INspares GmbH
Hermann-Josef-Gormanns-Straße 6-10
41812 Erkelenz
E-Mail-Adresse: ot360@inspares.de
Telefonnummer: +49 800 360 360 0
3. Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Soweit im Rahmen dieser Datenschutzerklärung keine spezielleren Angaben gemacht werden, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen der -Software-Nutzung, um die Funktionalitäten der Software bereitzustellen, die Sicherheit der Software zu gewährleisten oder um – sofern erforderlich und rechtlich zugelassen – mit Ihnen in Kontakt zu treten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) und unser berechtigtes Interesse an der Bereitstellung einer funktionsfähigen App (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TDDDG; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Details entnehmen Sie den folgenden Ausführungen.
4. Verarbeitete Datenkategorien
Wenn Sie diese Software nutzen, werden hierbei folgende personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet:
Persönliche Informationen:
- Vor- und Nachname
- Firmeninformationen (Firmennamen, Firmen-Adresse, Firmen-Ansprechpartner inkl. Telefonnr.)
- Benutzername
- E-Mail-Adresse
Daten, die im Rahmen der Software generiert werden:
- Fotos, Videos
- Uploads
- Nutzungsdaten
- Nutzereingaben innerhalb der Software (z.B. Notizen)
Technische Informationen:
- IP-Adressen
- Metadaten
- Gerätekennungen und Geräte-IDs
- Gerätenummer und Gerätetyp
- Geräteart
- Betriebssystem des Endgeräts
- Datum und Uhrzeit von App- und Browser-Aufrufen der Software
- Übertragene Datenmengen
- Zeitzone
Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt zur Durchführung des Nutzungsvertrags zwischen uns und den Software-Nutzern (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO). Hinsichtlich der freiwilligen Angaben erfolgt die Datenverarbeitung zusätzlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und § 25 Abs. 1 TDDDG. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.
5. Registrierung
Um die Software zu nutzen, ist eine Registrierung erforderlich. Für Administratoren und Editoren, die z. B. Fotos aufnehmen oder Inhalte in der Software ändern oder eintragen können, erfolgt die Registrierung durch uns als Anbieter der Software. Die Registrierung von Administratoren und Editoren erfolgt ausschließlich durch uns und ist erforderlich, um die inhaltlichen Funktionen der Software oder den Demo-Account zu nutzen. Mit der Registrierung erhalten Sie Zugang zu den Funktionen, die für Ihre Rolle (Administrator oder Editor) bestimmt sind. Für Nutzer, die lediglich eine Leseberechtigung in der Software haben, ist ebenfalls eine Registrierung erforderlich, diese erfolgt durch den Arbeitgeber des Nutzers, unseren Vertragspartner. Die für die Registrierung benötigten Daten (Nutzername, Vor- & Nachname sowie E-Mail-Adresse) werden zum Zweck der Nutzung der jeweiligen Funktionen der Software erfasst und gespeichert. Die bei der Registrierung abgefragten Pflichtangaben müssen vollständig angegeben werden. Anderenfalls werden wir die Registrierung ablehnen.
Für wichtige Änderungen etwa beim Angebotsumfang oder bei technisch notwendigen Änderungen nutzen wir Ihre bei der Registrierung angegebenen Kontaktdaten (z.B. E-Mail-Adresse), um Sie auf diesem Wege zu informieren. Die Verarbeitung der bei der Registrierung eingegebenen Daten erfolgt zum Zwecke der Durchführung des durch die Registrierung begründeten Nutzungsverhältnisses und ggf. zur Anbahnung weiterer Verträge (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die bei der Registrierung erfassten Daten werden von uns gespeichert, solange Sie in der Software registriert sind und werden anschließend gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
6. Zugriffsrechte der App
Im Rahmen der Bereitstellung unserer Software per App fragt die App die im folgenden aufgezählten Zugriffsrechte ab, die es uns ermöglichen, auf bestimmte Funktionen Ihres Geräts zuzugreifen.
- Fotobibliothek. Der Zugriff erfolgt zu folgendem Zweck: Zum Speichern und Lesen von Bildern innerhalb der App.
- Kamera. Der Zugriff erfolgt zu folgendem Zweck: Zur Aufnahme zu Dokumentationszwecken von Bildern und Videos technischer Komponenten.
- Mikrofon. Der Zugriff erfolgt zu folgendem Zweck: Zur Aufnahme von Videos technischer Komponenten.
Die gewährten Zugriffsberechtigungen werden ausschließlich zur Bereitstellung der damit verbundenen App-Funktionalitäten verwendet. Die Daten können unter Umständen von den Anbietern der AppStores verarbeitet werden.
Rechtsgrundlage für den Zugriff ist zum einen Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) und zum anderen Ihre Einwilligung, die Sie im Rahmen der Installation abgegeben haben (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Sie können die Zugriffsberechtigungen der App jederzeit ändern und Ihre Einwilligung auf diese Weise widerrufen. In diesem Fall kann es jedoch sein, dass die App oder bestimmte App-Funktionen nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren.
7. Kontaktaufnahme
Wenn Sie uns kontaktieren (z. B. via Kontaktformular, per E-Mail, Telefon oder über einen sonstigen Kanal), wird Ihre Anfrage inklusive aller daraus hervorgehenden personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anfrage) zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bei uns gespeichert und verarbeitet. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unseren berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), da wir ein berechtigtes Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen haben. Die von Ihnen an uns per Kontaktanfrage übersandten Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihres Anliegens). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.
8. Empfänger von personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden an folgende Empfänger übermittelt:
- IONOS SE: Die App wird vom Anbieter des AppStores gehostet, bei dem Sie die App heruntergeladen haben. Die in der Software erfassten Nutzerdaten (z.B. Uploads) werden von unserem Hoster gespeichert. Ein Vertrag über Auftragsverarbeitung mit dem Hoster liegt vor.
- OVH: Die App wird vom Anbieter des AppStores gehostet, bei dem Sie die App heruntergeladen haben. Die in der Software erfassten Nutzerdaten (z.B. Uploads) werden von unserem Hoster gespeichert. Ein Vertrag über Auftragsverarbeitung mit dem Hoster liegt vor
9. Verschlüsselung
App und Browserportal nutzen aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, eine Verschlüsselung. Durch diese Verschlüsselung wird verhindert, dass die Daten, die Sie übermitteln, von unbefugten Dritten mitgelesen werden können.
10. Hosting
Die App wird vom Anbieter des AppStores gehostet, bei dem Sie die App heruntergeladen haben. Die in der Software erfassten Nutzerdaten werden von unserem Hoster gespeichert. Unser Hoster ist:
IONOS S.E.
Elgendorfer Str. 57
56410 Montabaur.
OVH GmbH
Christophstrasse 19
50670 Köln
Wir haben einen Vertrag über Auftragsverarbeitung mit unserem Hoster geschlossen, der gewährleistet, dass dieser die Daten auf Grundlage unserer Weisungen und unter Beachtung der DSGVO verarbeitet.
11. Meldung von unangemessenen Inhalten
Software-Nutzer können unangemessene Inhalte an uns melden, wenn Sie der Auffassung sind, dass diese gegen unsere Richtlinien, allgemeine Gesetze oder die guten Sitten verstoßen. Eine solche Meldung wird ausschließlich an uns übermittelt und von uns geprüft. Wir werden jede Meldung prüfen und erforderlichenfalls die gemeldeten Inhalte entfernen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, da es in unserem berechtigten Interesse liegt, auf unangemessene Inhalte oder Verhaltensweisen zu reagieren. Unbegründete Meldungen werden wir nach der Prüfung umgehend löschen. Begründete Meldungen werden nach Zweckfortfall gelöscht.
12. Speicherdauer
Soweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Ein Zweckfortfall liegt regelmäßig vor, wenn Sie sich von der Software abmelden.
Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z. B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
13. Automatisierte Entscheidungsfindung
Es findet keine automatisierte Entscheidungsfindung statt.
14. Ihre Rechte
Ihnen stehen im Rahmen der Vorgaben der DSGVO folgende Datenschutzrecht zu:
- Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): Sie haben das Recht Auskunft über bei uns Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen.
- Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Sie haben das Recht, die Berichtigung Sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks haben Sie ferner das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen.
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogener Daten zu verlangen.
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen.
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Sie haben das Recht, personenbezogene Daten, die wir automatisiert, auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags verarbeiten an sich oder an einen anderen Verantwortlichen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.
- Recht auf Widerruf Ihrer Einwilligungen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO): Wenn Sie eine Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten erteilt haben, haben Sie das Recht, diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
- Recht auf Beschwerde (Art. 77 DSGVO): Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachten, haben Sie das Recht eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde hiergegen einzulegen.
In Fällen, in denen die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, haben Sie das Recht, der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, zu widersprechen (Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO).