§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, Lieferanten und Dienstleistern („AN“). Die AEB gelten nur, wenn der AN Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen sowie für den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) durch den AN an die INspares GmbH, ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem AN zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des ANs werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AN im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (zB Dienstleistungsvereinbarungen, Rahmenlieferverträge, Partnerverträge) und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor den AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® bei Warenlieferungen in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des ANs in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform ein. Darüberhinausgehende gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der AN zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) (per E-Mail an: purchasing@inspares.de) hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der AN ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Für Dienstleistungen gilt der Tag der Arbeitsaufnahme (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 10 Geschäftstage ab Vertragsschluss. Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der AN seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der AN in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware oder erbrachten Dienstleistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Lieferbeschränkungen
(1) Der AN ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der AN trägt das Beschaffungs-/Erbringungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf bestimmte Ressourcen oder Materialien).
(2) Die Lieferung/Erbringung der Leistung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an dem im Vertrag oder Bestellung genannten Ort. Ist kein Ort angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Erkelenz zu erfolgen. Der jeweilige Ort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung/Erbringung der Leistung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(4) Der AN hat uns vor Beginn der Leistung einen Nachweis über den geplanten Ablauf, Termine und den Leistungsumfang zu erbringen. Bei der Erbringung der Dienstleistung sind uns alle erforderlichen Unterlagen, Berichte oder Nachweise, die den Leistungsumfang dokumentieren, beizulegen. Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die auf unvollständigen oder fehlenden Nachweisen beruhen, gehen zu Lasten des ANs.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Gegenstände von Kauf-, Werk- oder Werklieferungsverträgen geht mit der Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff BGB) entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der AN muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (zB Beistellung von Material oder Informationen) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der AN nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB).
(7) Bei Softwareüberlassung erhält INspares für die Zeit der Überlassung ein unbefristetes, unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Sicherungskopien sind erlaubt. Der AN liefert die Software in einem verwendungsfähigen Zustand.
(8) Der AN sichert zu, dass weder Waren, Software noch Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, direkt oder indirekt aus Ländern stammen, die von der Bundesregierung oder der Europäischen Union (EU) aufgrund von Embargos oder Sanktionsmaßnahmen belegt sind, oder von natürlichen Personen bzw. juristischen Personen stammen, gegen die Embargolieferungen verhängt wurden.
§ 5 Verpackung, Rücknahme
(1) Der AN ist verpflichtet, die Ware sachgerecht zu verpacken und gegen Transportschäden zu sichern. Die Verpackung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sowie aller sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der AN trägt die Verantwortung für die Einholung aller erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit der Verpackung. Der AN hat auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen.
(2) Die Rücknahme der Verpackung erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Rücknahmepflichten nach dem Verpackungsgesetz. Eine darüberhinausgehende Rücknahmepflicht besteht nicht, sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.
§ 6 Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen
(1) Vorzeitige Lieferungen und/oder Teilleistungen (Teillieferungen) bedürfen der vorherigen Zustimmung von INspares. Ein Anspruch auf eine Zustimmung von INspares besteht nicht. Nimmt INspares Teillieferungen entgegen, begründet dies keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungsansprüchen oder einen Anspruch des AN auf Zahlung weiterer Transport oder An- und Abfahrtskosten.
(2) INspares behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Nachträgliche Preisänderungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung gültig.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des ANs (zB Auf-/Einbau, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung, Einstellung, Probelauf und/oder Einweisung in die Benutzung) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zölle und sonstige Abgaben) ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen, soweit nicht anders vereinbart, (ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Teilleistungen werden erst nach vollständiger Erbringung vergütet. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Rechnungen müssen alle vereinbarten Angaben (insbesondere unsere Bestellnummer) enthalten. Andernfalls behalten wir uns vor, die Rechnung nicht zu bearbeiten, bis eine den vereinbarten Angaben entsprechende Rechnung eingereicht wird.
(5) Leistungen wie Präsentationen oder Angebote werden nur vergütet, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
(6) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AN zustehen.
(8) Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 8 Geheimhaltung, Schutzrechte, Eigentumsvorbehalt, Datenschutz
(1) An allen von INspares dem AN überlassenen Unterlagen sowie Gegenständen (im Wesentlichen Bestellunterlagen, Zeichnungen, Entwürfe, Layouts, Muster oder sonstige elektronische und/oder physische Sachen, Unterlagen, Informationen und Gegenstände) und sonstigen Unterlagen, behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und so weit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem AN zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des ANs gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der angebotenen Dienste ist es erforderlich, die persönlichen Daten der Vertragspartner zu speichern und zu verarbeiten. INspares gewährleistet den vertraulichen Umgang mit diesen Daten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz Der AN verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf Weisung von INspares und gemäß geltendem Datenschutzrecht (insbesondere DSGVO und nationalem Recht). Der AN trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, und führt ggf. ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sowie ein Datenschutz-Folgenabschätzung durch, sofern erforderlich.
(4) Der AN sichert zu, dass die gelieferten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Verstößen stellt der AN INspares auf erstes Anfordern frei.
(5) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung verarbeitet.
§ 9 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der AN insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom AN oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der AN die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(6) Bei aufgetretenen Mängeln schuldet der AN nach Wahl von INspares Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung mangelfreier Ware (Nachlieferung). Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Erfüllungsort für die Leistungserbringung. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, hat der AN zu tragen auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Kommt der AN seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von INspares angesetzten, angemessenen Frist nach, kann INspares den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen (Selbstvornahme) und vom AN jeweils Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen oder einen dementsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder INspares unzumutbar (zB. Wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßig hoher Schäden), bedarf es keiner – gegebenenfalls erneuten – Fristsetzung: von den Umständen der Unzumutbarkeit wird INspares den AN unverzüglich, nach Möglichkeit noch vor der Selbstvornahme durch INspares, unterrichten. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 10 Haftung
(1) Soweit der AN für einen Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, INspares insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen §§ 683, 670 BGB, die INspares aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Erbringt der AN eine Dienst- oder Werkleistung im Betrieb der INspares GmbH oder eines Endkunden der INspares GmbH, so muss er über eine Haftpflichtversicherung für Schadensfälle im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Dienst- oder Werkleistung in angemessener Höhe verfügen.
§ 11 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 12 Erfüllung gesetzlicher Anforderungen und unternehmenseigener Verhaltenstandards von INspares
(1) Der AN ist verpflichtet, bei der Vertragsabwicklung die einschlägigen deutschen Gesetze und europäischen Richtlinien einzuhalten. Der AN hat sicherzustellen, dass auch die von ihm zur Ausführung von Verträgen mit INspares eingesetzten Subunternehmer und Arbeitnehmerüberlassungsfirmen ihre Leistungen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erbringen. Illegale Beschäftigung jeglicher Art ist zu unterlassen.
(2) INspares hat intern Verhaltensmaßnahmen aufgestellt und beachtet internationale anerkannte Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards (u. A. ESG-Ziele). Vom AN wird erwartet, dass er solche anerkannten Standards gleichermaßen berücksichtigt und nach ihnen handelt.
§ 13 Rücktritt und höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt befreit die Parteien temporär von ihren Pflichten. Beide Seiten sind zur gegenseitigen Information und angemessenen Anpassung des Vertrags verpflichtet. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten insbesondere, aber nicht abschließend, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Cyberattacken oder behördliche Anordnungen.
(2) INspares kann bei Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, Insolvenz oder unzulässiger Vorteilsgewährung vom Vertrag zurücktreten.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist die Verwendungsstelle/Lieferadresse, bei vereinbarter oder gesetzlich vorgesehener Abnahme der Ort der Abnahme.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesen AEB oder dem mit dem AN geschlossenen Vertrag ergeben, ist das für den Geschäftssitz von INspares zuständige Gericht oder nach Wahl von INspares der allgemeine Gerichtsstand des AN.
(3) Für diese AEB und die Geschäftsbeziehung zwischen INspares und dem AN gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des „UN-Kaufrechts“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, CISG) ist ausgeschlossen. Sofern von diesen Einkaufsbedingungen Übersetzungen in andere Sprachen als Deutsch gefertigt werden, ist ausschließlich die deutsche Fassung verbindlich.
(4) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für Änderungen dieser Schriftformabrede.
(5) Sollten einzelne vertragliche Bestimmungen einschließlich dieser AEB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit solche vorhanden sind. Nur im Übrigen und nur, soweit eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich ist, werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die dem Sinn und Zweck der nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt.
Stand: Oktober 25 V1.0